Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „MeinesichereBurg“. Der Verein soll in das

Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung in das Vereinsregister führt

der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist

(a) die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Lebensführung zur

Integration von Kindern und Jugendlichen in Schule und Beruf, in das Bildungssystem

sowie in die Gesellschaft (§ 52, Abs. 4 der Abgabenordnung). Der Satzungszweck wird

im Besonderen verwirklicht durch individuelle Therapien für traumatisierte Kinder und

Jugendliche sowie deren Familien in interdisziplinärer Zusammenarbeit; die

Hilfestellung für Institutionen wie Schulen, Kitas, usw.; sowie Aufklärung über Trauma

und Traumafolgen und deren Prävention. Der Satzungszweck wird insbesondere

verwirklicht durch Therapeuten.

(b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen

Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).

(c) die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).

(d) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.S. § 53 AO.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der

Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter zu berufen. Der Vorstand

ist weiter berechtigt, zur Erfüllung des Satzungszwecks Therapeuten gegen Honorar

zu beauftragen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person sowie

Verbände und Vereinigungen werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine

Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder

sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu

Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Arten einer Mitgliedschaft

(1) Der Verein bietet zwei Arten von Mitgliedschaften an:

a. Vollmitgliedschaft

b. Fördermitgliedschaft

c. Ehrenmitgliedschaft

(2) Vollmitgliedschaft:

a. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder

juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit

ist.

b. Vollmitglieder sind stimmberechtigt.

(3) Fördermitgliedschaft:

Die Fördermitgliedschaft kann je nach Ziel in folgende Gruppen unterteilt

werden:

Finanzielle Fördermitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann darüber hinaus auf schriftlichen Antrag jede natürliche

oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins finanziell zu

unterstützen bereit ist.

b. Finanzielle Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

c. Finanzielle Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen

teilzunehmen.

Patenschaftliche Fördermitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann außerdem auf schriftlichen Antrag jede natürliche

Person werden, die den Zweck des Vereins aktiv durch Übernahme einer

Patenschaft zu unterstützen bereit ist. Ein Fördermitglied kann nur eine

volljährige Person werden.

b. Aktive Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

c. Aktive Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen

teilzunehmen.

Sonstige Fördermitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann außerdem auf schriftlichen Antrag jede natürliche

Person werden, die den Zweck des Vereins aktiv zu unterstützen bereit ist. Ein

Fördermitglied kann nur eine volljährige Person werden.

b. Sonstige Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

c. Sonstige Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen

teilzunehmen.

(4) Ehrenmitgliedschaft:

a. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder benennen.

b. Die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit

deren Erlöschen oder Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann

nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Ausschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es a) grob gegen diese Satzung verstößt, b) schuldhaft

das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt

oder c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner

Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung

des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit

zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung

zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die

Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied kann Auskünfte über die satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die

zuständigen Vereinsorgane verlangen und hat das Recht, die Einrichtungen des

Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Voll-

und Ehrenmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Neumitglieder haben eine

einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr werden

von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein

ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Der

Vorstand kann für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erhebung

eines angemessenen Verwaltungskostenzuschlags beschließen.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie der

therapeutische Beirat.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem

weiteren Vorstandsmitglied. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und

sein Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne der

Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Hierüber entscheidet

die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich

der Aufstellung der Tagesordnung,

(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 11 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die

Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Voll- und

Ehrenmitglieder des Vereins sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch

die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines

Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt

nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des

Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Dies gilt

nicht, wenn das vorzeitig ausscheidende Mitglied Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, es sind im Regelfall 2 Sitzungen pro

Jahr abzuhalten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei

Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

(a) Änderungen der Satzung,

(b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

(c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus

dem Verein,

(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

(e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

(f) die Auflösung des Vereins,

(g) Beschluss zur Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis

spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine

Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder

die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;

dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der

Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,

wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der

Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch

die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit

der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit

der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren

Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der

Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung

des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der

anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist

ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

§ 16 Beirat

(1) Funktion.

Der Beirat unterstützt den Vorstand fachlich bei seiner Arbeit. Er hat beratende

(2) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.

(3) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der

gewählten Beiratsmitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Beirats können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind

dort nicht stimmberechtigt.

(5) Die Arbeit des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut mit der Zweckbestimmung, dass dieses

Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und

Jugendhilfe zu verwenden ist.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

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