Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „MeinesichereBurg“. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung in das Vereinsregister führt
der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins ist
(a) die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Lebensführung zur
Integration von Kindern und Jugendlichen in Schule und Beruf, in das Bildungssystem
sowie in die Gesellschaft (§ 52, Abs. 4 der Abgabenordnung). Der Satzungszweck wird
im Besonderen verwirklicht durch individuelle Therapien für traumatisierte Kinder und
Jugendliche sowie deren Familien in interdisziplinärer Zusammenarbeit; die
Hilfestellung für Institutionen wie Schulen, Kitas, usw.; sowie Aufklärung über Trauma
und Traumafolgen und deren Prävention. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch Therapeuten.
(b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).
(c) die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).
(d) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.S. § 53 AO.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der
Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter zu berufen. Der Vorstand
ist weiter berechtigt, zur Erfüllung des Satzungszwecks Therapeuten gegen Honorar
zu beauftragen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person sowie
Verbände und Vereinigungen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Arten einer Mitgliedschaft
(1) Der Verein bietet zwei Arten von Mitgliedschaften an:
a. Vollmitgliedschaft
b. Fördermitgliedschaft
c. Ehrenmitgliedschaft
(2) Vollmitgliedschaft:
a. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder
juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit
ist.
b. Vollmitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Fördermitgliedschaft:
Die Fördermitgliedschaft kann je nach Ziel in folgende Gruppen unterteilt
werden:
• Finanzielle Fördermitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins kann darüber hinaus auf schriftlichen Antrag jede natürliche
oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins finanziell zu
unterstützen bereit ist.
b. Finanzielle Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c. Finanzielle Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
• Patenschaftliche Fördermitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins kann außerdem auf schriftlichen Antrag jede natürliche
Person werden, die den Zweck des Vereins aktiv durch Übernahme einer
Patenschaft zu unterstützen bereit ist. Ein Fördermitglied kann nur eine
volljährige Person werden.
b. Aktive Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c. Aktive Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
• Sonstige Fördermitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins kann außerdem auf schriftlichen Antrag jede natürliche
Person werden, die den Zweck des Vereins aktiv zu unterstützen bereit ist. Ein
Fördermitglied kann nur eine volljährige Person werden.
b. Sonstige Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c. Sonstige Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
(4) Ehrenmitgliedschaft:
a. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder benennen.
b. Die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen oder Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann
nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Ausschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) grob gegen diese Satzung verstößt, b) schuldhaft
das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
oder c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit
zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung
zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied kann Auskünfte über die satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die
zuständigen Vereinsorgane verlangen und hat das Recht, die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Voll-
und Ehrenmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Neumitglieder haben eine
einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein
ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Der
Vorstand kann für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erhebung
eines angemessenen Verwaltungskostenzuschlags beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie der
therapeutische Beirat.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem
weiteren Vorstandsmitglied. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und
sein Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne der
Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Hierüber entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Voll- und
Ehrenmitglieder des Vereins sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch
die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Dies gilt
nicht, wenn das vorzeitig ausscheidende Mitglied Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, es sind im Regelfall 2 Sitzungen pro
Jahr abzuhalten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Verein,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(f) die Auflösung des Vereins,
(g) Beschluss zur Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch
die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der
Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung
des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 16 Beirat
(1) Funktion.
Der Beirat unterstützt den Vorstand fachlich bei seiner Arbeit. Er hat beratende
(2) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
(3) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der
gewählten Beiratsmitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Beirats können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind
dort nicht stimmberechtigt.
(5) Die Arbeit des Beirats ist ehrenamtlich.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und
Jugendhilfe zu verwenden ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
